Samstag, Juli 27, 2024
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Insolvenzen und Insolvenzberatung – Raus aus den Schulden

Den Begriff Insolvenz hört man oft. Doch viele wissen nicht, was genau sich dahinter verbirgt. Je nachdem wen die Insolvenz betrifft – Privatpersonen oder Firmen – gibt es unterschiedliche Dinge zu beachten. Der Fokus dieses Artikels liegt auf der Insolvenz aus gewerblicher Sicht.

Wann tritt eine Insolvenz ein?

Eine Insolvenz ist ein gerichtliches Verfahren, das dann eintritt, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, eine Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht oder das bestehende Vermögen eines Unternehmens die ausstehenden Geldforderungen nicht mehr decken kann. Das Ziel ist es dann gerichtlich dafür zu sorgen, dass die Gläubiger insofern befriedigt werden, dass das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen des Schuldners liquidiert und jeglicher Erlös daraus unter ihnen aufgeteilt wird. Dabei muss zwischen der Verbraucher- und der Regelinsolvenz unterschieden werden. Erstere ist ausschließlich von Privatpersonen durchlaufbar. Die Regelinsolvenz, auf die sich dieser Artikel konzentriert, betrifft Unternehmen und Selbständige.

Die Auslöser für eine Regelinsolvenz

Die Gründe für eine Insolvenz sind vielfältig. Gründer gehen oft hohe Risiken ein. Manche übernehmen sich. So ist als häufigster Grund für eine Regelinsolvenz Unerfahrenheit der Firmengründer zu nennen. Sowohl das Team als auch die Unternehmensleitung sind hier oft zu unerfahren was Geschäftsprozesse anbetrifft, und verzetteln sich langfristig. Weiterhin scheitern Unternehmen an mangelhafter Finanzierung oder aber an mangelnder Nachfrage für ihr Produkt oder ihre Dienstleistung.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Zunächst muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Meist erfolgt dies durch den Schuldner, also den Geschäftsführer eines Unternehmens, selbst. Dieser Vorgang wird Eigenantrag genannt. Manchmal stellt ihn aber auch ein Gläubiger, also eine Person oder Firma, die Forderungen an ein nicht mehr zahlungsfähiges Unternehmen hat, und diese geltend machen möchte.

Dies nennt man Fremdantrag. Der Insolvenzantrag erfolgt schriftlich beim Insolvenzgericht: unter Nennung des Insolvenzgrundes, also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In der Folge prüft das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mit dem Ziel festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Das kann es nur, wenn verschiedene Grundvoraussetzungen gegeben sind:

1. Der Insolvenzgrund muss tauglich sein. Eine „nur“ drohende Zahlungsunfähigkeit wird dabei besonders geprüft und ist oftmals kein ausreichender Grund für eine Regelinsolvenz.

2. Die Kosten für das Insolvenzverfahren müssen gedeckt sein.

3. Es muss ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein, um die Gläubiger am Ende auszahlen zu können. Dazu zählen Bargeld und alle Dinge, die sich zu Geld machen lassen. Also etwa Maschinen, Büroeinrichtung, Ware, Grundstücke oder Immobilien. Zudem offene Forderungen des Unternehmens selbst.

Um Neutralität zu gewährleisten wird oft ein sachverständiger Gutachter vom Gericht eingesetzt, der eine unabhängige Expertise erstellt. Um die Insolvenzmasse zu sichern, also keine unkontrollierbaren Bewegungen der Werte mehr zu ermöglichen, kann das zuständige Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnen. In diesem Fall wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Gericht eingesetzt.

Die Rolle des Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter verschafft sich zunächst einen Überblick über die Vermögenswerte der Firma. Er prüft alle offenen Forderungen gegen das Unternehmen. Das können zum Beispiel Lohnfortzahlungen sein, Mietkosten oder Lieferantenforderungen. Was die Befugnis des Insolvenzverwalters anbetrifft ist zwischen einem starken und einem schwachen Insolvenzverwalter zu unterscheiden.


Der starke Insolvenzverwalter hat volle Befugnis, was das Vermögen des Schuldners betrifft. Dem Geschäftsführer wird hingegen jegliche Entscheidungsbefugnis entzogen. Auch Kommunikation mit den Gläubigern muss immer mit dem starken Insolvenzverwalter abgestimmt werden, der natürlich jeweils sein Veto einlegen kann.


Der schwache Insolvenzverwalter hat weniger Einfluss. Zwar muss auch mit ihm vieles abgestimmt werden, aber die Kommunikation mit Investoren und Gläubigern führt in der Regel noch der Geschäftsführer. Handelt es sich um das Insolvenzverfahren eines großen Unternehmens, wird oftmals ein Gläubigerausschuss eingesetzt.

Dieser vertritt die Interessen aller Gläubiger gemeinschaftlich, kann den vorläufigen Insolvenzverwalter mit auswählen und hat die Aufgabe diesen zu unterstützen. Damit das möglich ist, muss aber der Geschäftsbetrieb des Unternehmens noch laufen. Ist das Insolvenzverfahren gerichtlich endgültig eröffnet worden, geht alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.

Die Rolle des Insolvenzberaters

Unternehmen und Selbständige haben aber die Möglichkeit sich von einem Insolvenzberater unterstützen zu lassen, um das Geschehen nicht komplett aus der Hand geben zu müssen. Ziel ist es dann das Unternehmen zu sanieren oder zu liquidieren. Bei frühzeitiger Einsetzung des Insolvenzberaters ist dies manchmal noch außergerichtlich möglich, also ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gelingt dies nicht, gibt es andere Ziele. Zum Beispiel das einer übertragenden Sanierung, indem nach einer Weile ein neues, wieder liquides Unternehmen eröffnet wird, in dem das alte aufgeht.


Oder eine Weiterführung der Selbständigkeit in der Insolvenz. Dies hat den Vorteil, dass der bisherige Geschäftsführer weiterhin entscheidungsbefugt bleibt und das Unternehmen langfristig fortgeführt werden soll. Das gleiche Ziel verfolgt die Geschäftssanierung per Insolvenzplan. Auch das Ziel einer Restschuldenbefreiung natürlicher Personen ist möglich.

Wege aus der Insolvenz

Haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen an das Unternehmen angemeldet, finden ein Berichts- und ein Prüfungstermin vor Gericht statt. Hier wird nach dem Bericht des Insolvenzverwalters beschlossen wie es mit dem Unternehmen weiter geht. Dabei ist maßgeblich wie das Verhältnis von Insolvenzmasse, also der noch zur Verfügung stehenden Werte, zu den Gläubigerforderungen steht. Sind die Gläubiger ausgezahlt worden gehen Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Unternehmensvermögen wieder auf den Insolvenzschuldner über.

Dies ist natürlich nur möglich, wenn die Insolvenzmasse die Schuldforderungen mindestens abdeckt. Dieser Prozess wird Abwicklungsphase genannt und kann sich unter Umständen über Jahre hinziehen. Ist das Unternehmen abgewickelt, wird es aus dem Handelsregister gelöscht.

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